Fachanwalt für Versicherungsrecht im Saarland
Fachanwalt für Versicherungsrecht im Saarland

Die Berufsunfähigkeit

 

Berufsunfähig ist man schneller, als man denkt. Die Versicherung lehnt oft ab und ist der Meinung, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Oder sie beruft sich auf einer ihren vielen Ausschlüsse in den Bedingungen. Nicht selten passiert es, dass die Kunden hingehalten werden. Die Berufsunfähigkeit wird weder abgelehnt noch anerkannt. Die Versicherung verschleppt die Entscheidung, fordert immer neue Gutachten und schickt die Versicherungsnehmer zu immer weiteren Ärzten. Gutachten, welche Berufsunfähigkeit bestätigen, werden nicht anerkannt. Den Kunden wird durchgehend Aggravation vorgeworfen. So nennt man in der Psychologie das bewusst übertriebene Betonen vorhandener Krankheitssymptome aufgrund von vermehrter Selbstbeobachtung. Mit dieser Begründung lehnte beispielsweise die Debeka auch die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Es gäbe keine plausible Erklärung für die angegebenen Beschwerden und Beeinträchtigungen. Die Versicherung hielt alle Beschwerden für eingebildet.

 

Oftmals ist auch wichtig, welchen Anspruch man geltend macht, da unterschiedliche Regelungen gelten. Dann ist es wichtig einen guten Anwalt zu haben. Fachanwalt für Versicherungsrecht ist dann erste Wahl. Die Versicherungen fechten auch gerne wegen arglistiger Täuschung an. Dann geht es um Gesundheitsfragen und Obliegenheitsverletzungen. Dies kann zu Rücktritt oder Vertragsanpassung führen. Leistungsablehnung ist dann die Folge. Verweigerung der Berufsunfähigkeit trotz unbefristeter Rente kommt auch oft vor und ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zu verstehen. Das Gleiche gilt auch bei Unfallversicherung, Lebensversicherung und Haftpflichtversicherung. Auch bei Krankenversicherungen sind die Versicherer kreativ bei Leistungsverweigerungen. Bei der Rechtsschutzversicherung wird vom Versicherer auch gerne abgelehnt. Ein Stichentscheid kann die Aussicht auf Erfolg prüfen und eine Kostendeckungszusage für eine Klage erreichen. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in St.Wendel kann ich sowohl im Saarland auch als in Rheinland-Pfalz für Sie erfolgreich tätig werden. Sowohl in St.Wendel als auch in Ottweiler, Neunkirchen, Homburg, Bexbach, Saarlouis, Dillingen, Merzig, Illingen, Merchweiler, Marpingen, Urexweiler, Völklingen, St.Ingbert, Elversberg, Freisen, Namborn, Bliesen, Lebach, Schmelz, Perl, Tholey, Theley, Bosen, Mandelbachtal ...Ich mache auch Hausbesuche und kann Vergleiche für Sie aushandeln. Schon bei der Schadensanzeige kann man Vieles falsch machen und seinen Versicherungsschutz verlieren, was zu einem Schaden führen kann und zu Geldproblemen. Krankheit und Arbeitsunfähigkeit erfordern schnelle kompetente Hilfe durch einen Rechtsanwalt, der vom Versicherer auch ernst genonmmen wird. Hierzu wurde der Fachanwalt für Versicherungsrecht geschaffen. Hier bekommen sie schnelle Hilfe in Notfällen und sofort einen Termin.

 

 

Die Krise der Lebensversicherungen

 

Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung, die zum 21.12.2012 in Kraft treten soll, müssen Lebensversicherer künftig einen geringeren Teil der Reserven, die sich bei einer günstigen Kursentwicklung in ihren Bilanzen bilden, an ihre Kunden ausschütten als bislang. Es bleibt also mehr Geld im Unternehmen. Unter gewissen Umständen kann daher die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung noch vor dem Jahresende 2012 zu einer höheren Auszahlung führen, als die Auszahlung bei Ablauf.

 

Die in § 153 VVG vorgesehene hälftige Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gibt es daher zukünftig nur noch auf Aktien und Immobilien.

 

Nach neuesten Angaben des GDV verwalten Deutschlands Lebensversicherer derzeit 758 Milliarden €. Davon stecken nur 2,6 % in Aktien, 3,8 % in Immobilien – und satte 89,6 % in festverzinslichen Wertpapieren. Diese werfen aktuell immer weniger Gewinn ab. Je länger die Zinsen niedrig bleiben, desto schwieriger wird es für die Versicherer, das Geld rentabel anzulegen. Unter den aktuell 93 Lebensversicherern in Deutschland gibt es nur wenige, die hier noch Spielraum haben. Die Lage ist offensichtlich jedenfalls so ernst, dass sich die Politik des Themas angenommen hat. In einem Papier des Bundesfinanzministeriums heißt es, es bestehe zwar keine akute Gefahr, mittelfristig aber könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Unternehmen künftig in Schwierigkeiten geraten können. Wenn das niedrige Zinsniveau dauerhaft anhalte, könnten im schwächeren Fünftel der Anbieter die Gelder vom Jahr 2018 an unter bestimmten Bedingungen nicht mehr ausreichen, um die Eigenmittelanforderungen zu decken.

 

Auch wegen solcher Sorgen hat der Finanzausschuss des Bundestags in der vergangenen Woche auf Drängen der Versicherungslobby die oben skizierte Hilfsmaßnahme für die Branche beschlossen. Danach müssen Lebensversicherer künftig nur einen geringen Teil der Reserven, die sich bei einer günstigen Kursentwicklung in ihren Bilanzen bilden, an ihre Kunden ausschütten. Davon ausgenommen sind nur die Bewertungsreserven auf Aktien und Immobilien. Dies machen aber, wie ausgeführt, nur einen marginalen Teil der erwirtschafteten Überschüsse aus.

 

Es wurde daher ein neuer § 56a VAG geschaffen, in welchem nach einem komplizierten Verfahren eine neue Bewertung der Reserven erlaubt wird. § 153 Abs. 3 S. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes wurde dahingehend geändert, dass das Wort "Kapitalausstattung" durch die Wörter "Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Abs. 1 und 2, § 56a Abs. 3 und 4 sowie § 81c Abs. 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt wird. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal ist somit die "Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen".

 

Was kann der einzelne Versicherungsnehmer tun?

 

Um die ganze Sache einordnen zu können, muss man sich noch einmal vergegenwärtigen, dass der Gesetzgeber zum 1.1.2008 im Zuge der VVG-Reform einen gesetzlichen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss einschließlich der Bewertungsreserven in § 153 VVG festgeschrieben hat. Mit der Beteiligung an den Bewertungsreserven ist der Gesetzgeber einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die frühere Praxis verletzt war. Der Anspruch auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gilt auch für Verträge des Altbestandes. Der Anspruch wandelt sich erst in einen fälligen Zahlungsanspruch um, wenn der Vertrag beendet wird, aus welchen Gründen auch immer; sei es nach Ablauf oder vorzeitig durch Kündigung oder sonst wie.

 

Die nunmehr beschlossene Neuregelung stellt meines Erachtens wiederum eine Enteignung der Versicherungsnehmer dar, da nachträglich zu Gunsten der Versicherer ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht kraft Gesetzes eingeräumt worden ist. Inwieweit dieses im Rahmen einer praktischen Konkordanz einer gerichtlichen Überprüfung und insbesondere einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten wird, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen. Vertragsrechtlich ist es jedenfalls ein absolutes Novum. Hier gilt nämlich der Grundsatz: pacta sunt servanda, d.h. Verträge sind einzuhalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass jedenfalls eine rückwirkende Reduzierung der Bewertungsreserven nach so kurzer Zeit nicht möglich ist. Dies würde bedeuten, dass die Neuregelung erst für zukünftige Verträge Geltung beanspruchen würde. Bis dies entschieden ist, wird es aber wohl noch einige Jahre brauchen.

 

Es stellt sich daher die Frage, wie die Versicherungsnehmer im konkreten Fall jetzt vorgehen sollten?

 

Über eine Kündigung des Vertrages und der Realisierung des Rückkaufswertes sollte erst nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile entschieden werden. Hierzu müssten konkrete Zahlen vorgelegt werden. Letztlich dürfte dies allerdings schwierig werden, da die Überschussbeteiligung per se nicht garantiert ist und von vielen Imponderabilien abhängig ist. In der Regel kann erst ex-post beurteilt werden, ob ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Versicherungsvertrag wirtschaftlich Sinn gemacht hat.

 

Allerdings sehe ich aufgrund des neuen VVG einen anderen Ansatzpunkt, der möglicherweise ebenfalls zu einer sachgerechten Lösung führen kann.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 VVG ist auch der Versicherer seit dem 1.1.2008 zur Beratung während der Dauer des laufenden Versicherungsverhältnisses verpflichtet, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Bei Nichterfüllung haftet er gem. § 6 Abs. 5 VVG auf Schadensersatz. Diese Beratungspflicht greift allerdings nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde. Noch nicht geklärt ist in der Rechtsprechung, wie der Fall zu würdigen ist, dass das Versicherungsmaklermandat nach Vermittlung des Vertrages beendet worden ist. Hier kann man meines Erachtens mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass dann wieder die Beratungspflicht des Versicherers während der Laufzeit des Vertrages entsteht.

 

Meines Erachtens sollten daher die Versicherungsnehmer sich konkret an den Versicherer bzw. Versicherungsmakler wenden und unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung eine konkrete Beratung verlangen. Diese Beratung sollte nicht am Telefon erledigt werden. Es müssen schriftliche Dokumente vorgelegt werden können.

 

In Betracht kommt dann auch ein außerordentliches Kündigungsrecht.

 

Da nach der Begründung des Gesetzes eine finanzielle Schieflage der Versicherer nicht ausgeschlossen werden kann, könnte möglicherweise ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch einen längerfristigen Vertrag kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus besteht gemäß § 313 BGB bei Störung der so genannten Geschäftsgrundlage ein Vertragsanpassungsrecht. Dieses besteht insbesondere dann, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Gefahr derselben, begründet zudem ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 321 Abs. 1 BGB.

 

Die Versicherungsnehmer wären daher meines Erachtens auf jeden Fall berechtigt vom Versicherungsunternehmen detaillliert Auskunft darüber zu erhalten, inwieweit eine finanzielle Schieflage sich abzeichnet und was genau die Neuregelung für ihren Vertrag bedeutet. Bei unbefriedigenden Auskünften könnte sodann außerordentlich gekündigt werden, falls dies wirtschaftlich sinnvoll ist.

 

Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass es sich bei der Überschussbeteiligung um eine, gerichtlich nur auf Willkür zu überprüfende, unternehmerische Entscheidung handelt. Der Bundesgerichtshof hat aber in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen diesen Grundsatz dahingehend aufgeweicht, dass bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, der Versicherer zu weitergehenden Auskünften verpflichtet ist. Im Zusammenspiel mit der gesetzlich normierten Beratungspflicht müsste daher der Versicherer meines Erachtens im einzelnen dem Versicherungsnehmer auch eine Beratungsempfehlung geben, wie er sich zukünftig verhalten soll.

 

Der Versicherungsnehmer sollte in dem Anschreiben an den Versicherer bereits zum Ausdruck bringen, dass er sich vorbehalte, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. Alternativ könnte mit dem Versicherer dahingehend eine Einigung erzielt werden, dass die bisherige Rechtslage für den konkret betroffenen Vertrag weitergilt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist der Versicherer jederzeit berechtigt, zu Gunsten einzelner Versicherungsnehmer Ausnahmen zu machen, wenn dadurch nicht das Kollektiv der Versichertengemeinschaft über Gebühr benachteiligt wird.

 

Damit ein entsprechendes Verlangen den notwendigen Nachdruck hat, ist es aus meiner Sicht unabdingbar, dass die entsprechenden Schreiben auch eine Argumentation erkennen lassen, mit der auf Augenhöhe mit der Versicherung verhandelt werden kann. Ansonsten sehe ich die Gefahr, dass die Versicherungsnehmer mit nichtssagenden Erklärungen abgespeist werden. Hier sollte man bildlich gesprochen lieber den Finger in die Wunde legen und dem Versicherer ganz deutlich zu verstehen geben, dass eine drohende Insolvenz, jedenfalls bei einigen Versicherungsunternehmen, nicht ausgeschlossen werden kann, und dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein einseitiges Leistungskürzungsrecht erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

 

Ich bin gerne bereit, falls gewünscht, hierzu weitere Informationen zu liefern und entsprechende Auskunfts – und Beratungsansprüche gegenüber dem Versicherer mit Nachdruck und Sachverstand geltend zu machen. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht kann ich mit den Versicherern auf Augenhöhe verhandeln. So war es auch in der Vergangenheit oftmals möglich, bereits außergerichtlich viel für meine Mandanten zu erreichen.



 

Der ungleiche Kampf: Wenn die BU-Versicherung nicht zahlt

 

Die story: Der ungleiche Kampf: Wenn die Versicherung nicht zahlt | ARD Mediathek

 


 

Rechtsanwalt Peter Dörrenbächer

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