Fachanwalt für Versicherungsrecht im Saarland
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Das ändert sich für Lebensversicherungskunden 2015

 

Zum Jahreswechsel bringt der Gesetzgeber im Bereich Altersvorsorge wichtige Änderungen auf den Weg. Insbesondere Regelungen des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) greifen ab Januar 2015. So wird unter anderem der Höchstrechnungszins für Lebensversicherungen sinken. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick und was sie für Verbraucher bedeuten.

 

Niedrigerer Garantiezins

Ab Januar 2015 gilt in der Lebensversicherung ein niedrigerer Höchstrechnungszins: Er sinkt von bislang 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent. Der Höchstrechnungszins wird umgangssprachlich oft Garantiezins genannt. Er gilt bei klassischen Lebensversicherungsprodukten wie Kapitallebens- oder Rentenversicherungen. Es handelt sich um den Zinssatz, den Versicherungsunternehmen ihren Kunden maximal auf den Sparanteil im Beitrag zusagen dürfen. Der neue Zinssatz gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2015 abgeschlossen werden. Für Bestandskunden ändert sich nichts. Für sie gelten weiterhin die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.

Für Neuverträge fällt die garantierte Leistung künftig zwar niedriger aus. Allerdings ist der Höchstrechnungszins nur eine Komponente der Gesamtverzinsung einer Lebensversicherung: Hinzu kommen laufende Überschüsse (z.B. Direktgutschrift und laufende Zinsgutschrift) sowie Schlussüberschüsse.

Höhere Beteiligung an Risikoüberschüssen

Auch die im LVRG vorgeschriebene höhere Mindestbeteiligung der Versicherten an den sogenannten Risikoüberschüssen wirkt sich ab dem neuen Jahr aus. Sie steigt von bisher 75 auf 90 Prozent. Dies gilt sowohl für Bestands- als auch für Neukunden. Die Risikoüberschüsse zählen neben den Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen zu den drei Quellen der Überschussbeteiligung. Sie entstehen, wenn weniger Risiken eingetreten sind als ursprünglich kalkuliert wurden.

Einführung einer Rendite-Kennziffer

Lebensversicherungsverträge müssen ab 1. Januar 2015 eine Kennzahl zur effektiven Kostenbelastung enthalten. Für Riester-Verträge ist eine ähnliche Regelung bereits eingeführt, aber noch nicht in Kraft getreten.

Wie sich Effektivkosten auf die Rendite auswirken

Absenkung des Höchstzillmersatzes

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2015 sinkt der Höchstzillmersatz bei Lebensversicherungen von 40 auf 25 Promille. Das bedeutet, dass die Unternehmen in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit die Abschlusskosten nur in Höhe von bis zu 25 Promille der Beitragssumme eines Lebensversicherungsvertrages bilanziell anrechnen können. Dadurch entstehen bei Verträgen, die vorzeitig wieder gekündigt werden, höhere Rückkaufswerte. Gleichzeitig erhöht die Bundesregierung damit den Druck auf die Abschlusskosten.

Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte

Aufwendungen zu einer Basis-Rente können zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Im Jahr 2025 wird der Maximalbetrag von 20.000 Euro für Singles und 40.000 Euro für gemeinsam veranlagende Verheiratete ansetzbar sein (Beträge nach aktuell gültiger Gesetzeslage). Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung, wonach der Sonderausgabenabzug jährlich um 2 Prozentpunkte steigt. 2015 können bereits 80 Prozent der Altersvorsorgebeiträge zur Basis-Rente und zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Das sind – bei einer Basis von 20.000 Euro – maximal 16.000 Euro (32.000 für Verheiratete).

Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) heißt offiziell „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“. Es ist bereits am 6. August 2014 mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1330) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland gesichert und damit die Verbraucher geschützt werden.

Das heißt, mit dem LVRG sollen die Lebensversicherer für eine lang andauernde Niedrigzinsphase gerüstet werden. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Beteiligung ausscheidender Kunden an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere. Die Unternehmen dürfen diese dann nur noch zur Hälfte an ausscheidende Kunden auszahlen, wenn die zugesagten Leistungen aller Versicherten gesichert sind. Damit werden die vorhandenen Mittel gerechter zwischen ausscheidenden und verbleibenden Kunden verteilt. Die Änderung trat sofort in Kraft.

(Quelle:www.gdv.de)

 

 

 

Versicherung zahlt nicht. Brunnenbesitzer geht leer aus

-Wasser in einer Leitung ist nicht immer Leitungswasser-

 

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 01.06.2012 - I - U 107/12 klargestellt, dass Leitungswasser nur in Rohren der aktuellen Wasserversorgung ist. Leitungen zu nicht mehr benutzten Brunnen sind nicht versichert. Ein mit Wasser gefülltes Rohr reicht nicht aus. Das Rohr muss der Wasserversorgung dienen. Versicherungssprache und Alltagssprache können also auseinanderfallen.

Das Wohngebäude des Klägers war in früherer Zeit über einen Brunnen mit Grundwasser versorgt worden. Nach Anschluss des Gebäudes an die öffentliche Wasserversorgung wurde kein Brunnenwasser mehr genutzt. Ein vom Brunnen in den Keller führendes Rohr blieb vorhanden, hatte jedoch keine Verbindung mehr zum Wasserversorgungssystem des Hauses. Aufgrund einer Undichtigkeit an dem Rohrendstück war Wasser ausgetreten. Ein Leitungswasserschaden lag aus der Sicht des Gerichts nicht vor, weil das Brunnenwasser führende Rohrendstück kein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung (mehr) darstellte. Das Rohrsystem hatte seine Funktion, der Wasserversorgung zu dienen, verloren. Es war daher keine Zuleitung der Wasserversorgung mehr, sondern lediglich ein Rohr, das mit Wasser gefüllt war.

 

Fehlende Verbraucherinformation und/oder Bedingungen: Vertrag kann widerrufen werden

Geld zurück vom Versicherer

Wenn zwischen zwei Versicherungsvertragsparteien ein Versicherungsvertrag nicht wirksam zustandegekommen ist, so müssen keine Prämien gezahlt werden. Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, so erlischt das Widerspruchsrecht nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, sondern besteht nach Ablauf der Jahresfrist fort. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Urteil des BGH vom 03.09.2014, Az.: IV ZR 145/12

BGH, 03.09.2014, IV ZR 145/12 

 

Alkoholbedingter Auto-Unfall – Bei 2,07 Promille zahlt der Versicherer nichts

Ein Kaskoversicherer ist berechtigt, die Versicherungsleistung auf Null zu kürzen, wenn der Fahrzeugführer den Schaden am versicherten Fahrzeuges im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (hier mit 2,07 Promille Alkohol im Blut) herbeigeführt hat. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Dortmund (LG Dortmund, 04.07.2014 - V ZR 229/13) hervor.

Die Klägerin hatte beim beklagten Versicherer eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen. Eines Nachts kam der Ehemann der Klägerin auf trockener und beleuchteter Fahrbahn auf einer Bundesstraße von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Straßenbaum. Eine Blutalkoholprobe ergab einenMittelwert von 2,07 Promille. Deshalb lehnte der Kaskoversicherer die Versicherungsleistung wegen der unfallbedingten Schäden am versicherten Fahrzeug ab.

Das LG Dortmund entschied, dass die Ehefrau keine Leistungen für die durch ihren Ehemann verursachten Schäden am versicherten Fahrzeug verlangen konnte, da dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hatte, ihr das Verhalten des Ehemannes VVG zuzurechnen war und die Schwere des Verschuldens des Ehemannes die Beklagte zu einer Leistungskürzung auf Null berechtigte. Das Führen eines Kraftfahrzeugs in einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand ist grundsätzlich objektiv wie subjektiv grob fahrlässig. Ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille und höher ist absolut fahruntüchtig, so dass die Alkoholfahrt des Ehemannes der Klägerin hier als grob fahrlässig anzusehen war.

 

 

Prämie nicht gezahlt? - In diesem Fall muss der Versicherer trotzdem bezahlen:

 

Eine Versicherung muss „zwei“ Mahnschreiben versenden, wenn zwei Versicherungsnehmer in der Police stehen. „Ein“ einzelner Brief reicht nicht aus auch wenn er an beide adressiert ist.

 

Ein an mehrere Versicherungsnehmer gerichtetes qualifiziertes Mahnschreiben darf nicht in einem Schreiben zusammengefasst werden. Selbst wenn die Versicherungsnehmer unter derselben Anschrift wohnen, muss er an jeden von ihnen eine gesonderte qualifizierte Mahnung richten. Denn es besteht die Gefahr, dass bei einem Mahnschreiben, welches an mehrere unter derselben Anschrift wohnende Versicherungsnehmer gerichtet ist, dieses nur von einem Versicherungsnehmer entgegengenommen, geöffnet und zur Kenntnis genommen wird. In einem solchen Fall kann eine Kenntnisnahme durch den anderen Versicherungsnehmer von diesem Schreiben von vornherein ausgeschlossen sein. Schickt der Versicherer ein einziges Mahnschreiben wegen nicht gezahlter Folgeprämien für eine Risikolebensversicherung an die Versicherten, kann er sich mangels wirksamer Inverzugsetzung nicht auf Leistungsfreiheit berufen.

 

BGH, Urteil vom 08.01.2014 –IV ZR 206/13

 

 

 

Prozesskosten wegen Berufunfähigkeitsrente als Werbungskosten steuerlich absetzbar

 

Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass ein Prozess mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wenn vor Gericht mit der Versicherungsgesellschaft um die Gewährung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente gestritten wird ( Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.7.2013, 9 K 134/12, Revision nicht zugelassen). Da eine private Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern ist, können die Prozesskosten in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten aus Renteneinkünften abgesetzt werden.

 

 

Nusshaltige Schokolade kann Unfall verursachen

 

Der Verzehr nusshaltiger Schokolade, in dessen Folge ein an einer schweren Nussallergie leidendes Kind verstirbt, stellt einen versicherten Unfall dar (BGH, 13.10.2013 -IV ZR 98/12).

 

 

Wenn Sie Ihre Lebensversicherung kündigen

 

Einem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hat, steht im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu. Dieser darf nach die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten (BGH, Urteil vom 11.9.2013, Az. IV ZR 17/13). Es gibt also mehr Geld zurück. Mein Tipp hierzu: Es besteht auch die Möglichkeit nachträglich unter bestimmten Vorausseztungen zu widerrufen und alles zurückzuverlangen (BGH, Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12)

 

 

 

 

Vorsicht beim Aufstehen von der Toilette!

 

Ungeschickte Körperbewegungen, die  als solche eine Gesundheitsschädigung herbeiführen, wie das Umknicken des Fußes beim Aufstehen von einer Toilettenschlüssel, sind kein von außen wirkendes Ereignis. Es handelt sich nicht um einen "Unfall" im Sinne der privaten Unfallversicherung. Die Klägerin war bei dem Versuch, von der Toilette aufzustehen "mit dem linken Fuß umgeknickt" und zog sich dabei eine Sprunggelenksfraktur zu (LG Köln, 18.01.2012 Aktenzeichen: 26 O 54711). Der Fall zeigt wieder einmal, dass es ganz entscheidend ist, wie der Versicherungsfall gemeldet wird. Die Klägerin hätte vortragen müssen, dass der Unfall nicht alleine auf einer ungeschickten Körperbewegung beruhte. Der BGH spricht hier von einer "nicht programmgemäß abgelaufenen Eigenbewegung". Es wäre daher noch aufzuklären gewesen, ob die Klägerin vielleicht auf dem feuchten Boden ausgerutscht sein könnte. Nachträglich ist dies natürlich wenig plausibel. Es ist daher ganz wichtig, dass man den Schaden und die Ursachen umfassend beschreibt. Es geht nicht darum, etwas zu behaupten, was nicht stimmt, sondern umgekehrt sich nicht auf eine Version festzulegen, die dann vom Vesicherer in seinem Sinne ausgelegt wird. Ein Versicherungsnehmer weiß naturgemäß nicht, was an Einzeltatsachen relevant ist. Er wird diese im Zweifel nicht angegeben. Schiebt er sie später nach, so behauptet der Versicherer, dass dies nicht stimme, da der Kunde bei Meldung des Schadens dies nicht angezeigt habe.

 

 

Der Klassiker: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

 

Der Versicherungsnehmer hat sich nach Auffassung des Landgerichts Hamburg die fehlerhaften Angaben des von ihm beauftragten Maklers zurechnen zu lassen (LG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012 - 314 O 55/11. Demgegenüber stellte das OLG Saarbrücken in einem Urteil vom 16.06.2010 fest, dass, solange der Versicherungsnehmer keine Anhaltspunkte hat, dem Versicherungsmakler zu misstrauen, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, er habe arglistig gehandelt.

 

 

Gemischte Anstalten- Was soll man darunter verstehen?

 

Nach den Bedingungen müssen sie vorher eine schriftliche Zusage ihres Versicherers einholen, wenn Sie in eine "gemischte Anstalt" überwiesen werden. Dies steht so in den Bedingungen. Die Gerichte halten dass bislang für wirksam. § 4 Abs. 5 MK/BB soll wirksam sein. Die Klausel ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Versicherten in unangemessener Weise. Die Klausel soll vielmehr berechtigten Belangen des Versicherers in angemessener Weise Rechnung tragen, weil einerseits die durchschnittliche Verweildauer in sogenannten gemischten Anstalten die in herkömmlichen Krankenhäuser übersteigt die nachträgliche Feststellung erschwert ist, ob es sich um eine akute, medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung oder um eine Kur- oder Sanatoriumsbehandlung gehandelt hat, die nach § 5 Abs. 1 lit. d MB/KK nicht zum Versicherungsumfang gehört. LG Kiel, Urteil vom 15.05.2012 - 10 S 53/10 ). Ich halte die Entscheidung nicht für überzeugend, da sich die medizinische Versorgung wegen der Fallkostenpauschale grundlegend geändert hat. Heute findet die Heilbehandlung in der Regel im Anschluss an die Krankenhausbehandlung statt. Auch der Begriff "Anstalt" ist m.E. völlig überholt. Es geht nicht darum, dass jemand in einer Anstalt untergebracht wird. Auch ist Entspannung heute als Komplementärmedizin anerkannt und nicht nur Teil einer Kurmassnahme. 

 

OLG Zweibrücken verurteil Clerical Medical zur Leistung von Schadensersatz

 

Nach dem Clerical Medical bereits vor diversen Oberlandesgerichten und nicht zu letzt dem Bundesgerichtshof verurteilt wurde, hat sich nunmehr auch das OLG Zweibrücken dieser Ansicht angeschlossen und Clerical Medical zur Leistung von Schadensersatz verurteilt (OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.10.2012 - 1 U 21/11).

 

 BGH, Urteilvom27. September 2012-IXZR 15/12

Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem Versicherungsnehmer zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten darangeknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten beidessenTod besteht.

 

 

 

OLG München Urteil vom 26.01.2012– Kündigung per Email genügt der Schriftform  Az: 23 U 3798/11

 

 

Ist für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages vereinbart, dass die ordentliche Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, genügt grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, sofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Es ist nicht erforderlich, dass mit dieser  Mail eine eingescannte und eigenhändig unterschriebene Erklärung übermittelt wird.



Keine arglistige Täuschung bei Relevanzprüfung der Antworten des VN durch den Agenten

von RA Marc O. Melzer, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Versicherung und Recht kompakt 2012, S. 192)

  • 1. Behauptet der VN, dass er die vermeintlich verschwiegenen Umstände dem Agenten mündlich mitgeteilt hat, bleibt der VR im Falle einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht beweisfällig, nur weil sich der das Antragsformular ausfüllende Agent nicht mehr an die konkrete Antragsaufnahme erinnern kann.
  • 2. Unterzieht der Versicherungsvertreter die Antworten gewöhnlich einer eigenen Relevanzprüfung, spricht dies gegen den Nachweis der arglistigen Täuschung.

(OLG Brandenburg 10.8.12, 11 U 116/11, Abruf-Nr. 123271)



 

 

So sind Versicherungsbedingungen auszulegen:

 

 

AVB sind nach gefestigter Rechtsprechung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (zuletzt BGH 25.7.12, IV ZR 201/12, Abruf-Nr. 122532).

 

 

Rechtsschutzversicherung bei Änderung der Wohnungsnutzung

 

Der Versicherungsnehmer behält Rechtsschutzdeckung als Eigentümer seiner selbstgenutzen Wohnung, auch wenn er diese wegen einer Frau nur noch ab und zu nutzt und überwiegend bei seiner Lebensgefährtin wohnt (OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2012 - 10 U 103/12).

 

Dieses Verfahren wurde von mir geführt und war für meinen Mandanten zu 100% Prozent erfolgreich. Das OLG Koblenz ist meiner Argumentation gefolgt und hat unmissverständlich klargestellt: "Wenn es die richtige Frau ist, ist kein Weg zu weit, und das geht den Rechtsschutzversicherer auch nichts an."

Der ungleiche Kampf: Wenn die BU-Versicherung nicht zahlt

 

Die story: Der ungleiche Kampf: Wenn die Versicherung nicht zahlt | ARD Mediathek

 


 

Rechtsanwalt Peter Dörrenbächer

Julius-Bettingen-Str. 15

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