Der Fachanwalt für Versicherungsrecht steht für geprüfte, dauerhafte und hohe Beratungsqualität
Der Minister der Justiz des Saarlandes hat mir am 27.10.1995 eine Urkunde ausgestellt und mich zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hat mir am 07.06.2006 die Befugnis zum Führen der Bezeichnung FACHANWALT FÜR VERSICHERUNGSRECHT verliehen.
Dabei ist der Weg zur Fachanwaltschaft keineswegs leicht. Neben umfangreichen theorethischen Kenntnissen, die in der Regel durch einen 120-stündigen Fachlehrgangs und dem erfolgreichen Bestehen dreier Fachklausuren nachgewiesen werden müssen, sind praktische Erfahrungen in der Mandatsbearbeitung unter Nachweis der Fälle genauso wichtig. Überdies sind vom Fachanwalt Fortbildungen im Umfang von 10 Zeitstunden pro Jahr nachzuweisen. Durch diese stetige Fortbildung gelangen Anwälte schließlich zu Expertise auf "ihrem" Gebiet, was eine hohe Berautungsqualität sichert (BRAK Maganzin, 06/2013, Seite 14).
VERSICHERUNGSRECHT IST EINE SEHR KOMPLEXE MATERIE
Deshalb habe ich mich auf den Bereich des Versicherungsrechts spezialisiert. Aufgrund längjähriger Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und ständiger Weiterbildung, kann ich daher mit den Juristen der
Versicherer auf Augenhöhe verhandeln, und so in vielen Fällen ohne Prozess viel für meine Mandanten erreichen, und dies in kurzer Zeit. Eine Vielzahl von Fällen konnte ich bereits ohne den Gang zum
Gericht zur vollen Zufriedenheit meiner Mandanten schnell abschließen. Ich arbeite ausschließlich für Versicherungsnehmer um jede Interesskollision zu vermeiden.
Der ungleiche Kampf: Wenn die BU-Versicherung nicht zahlt
Die story: Der ungleiche Kampf: Wenn die Versicherung nicht zahlt | ARD Mediathek
Aktuelle Urteile:
Berufsunfähigkeit eines Onlinehändlers
(OLG München, 13.10.2022 - 25 U 2340/21):
Ein Onlinehändler ist berufsunfähig, wenn er aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, den kompletten Wareneingang anzunehmen, auszupacken und zu sortieren. Kein sinnvolles Arbeitsgebnis, wenn Annahme von Waren nicht mehr möglich ist. Dabei ist unerheblich, dass die Tätigkeit rein zeitlich bei weitem nicht die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch genommen hat (BGH, 19.7.2017, -IV ZR 535/15).
Rechtsanwalt Peter Dörrenbächer
Julius-Bettingen-Str. 15
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peter-doerrenbaecher@t-online.de
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